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§ 4 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft - Beratungen im teilweise öffentlichen und teilweise privaten Interesse

Beratung
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§ 4 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft · Beratungen im teilweise öffentlichen und teilweise privaten Interesse

1. Die Gebühr für Beratungen im teilweise öffentlichen und teilweise privaten Interesse beträgt je nach Interessenlage zwischen 100 und 120 Franken pro Stunde.

2. Beratungen im teilweise öffentlichen und teilweise privaten Interesse sind insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen

a. Betriebs- und Haushaltführung,

b. neue Produktionstechniken, kostengünstiges Bauen,

c. überbetriebliche Zusammenarbeit,

d. * ...

e. Generationenwechsel,

f. * Umweltrecht.

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