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903a CH-LU

§ 3 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft - Beratungen im überwiegenden öffentlichen Interesse

Beratung
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§ 3 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft · Beratungen im überwiegenden öffentlichen Interesse

1. Beratungen im überwiegenden öffentlichen Interesse sind mit Ausnahme der damit verbundenen Auslagen unentgeltlich.

2. Beratungen im überwiegenden öffentlichen Interesse sind insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen

a. * ...

b. Innovationen von übergeordneter Bedeutung,

c. * Sozialwesen und Notlagen.

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