Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
903a CH-LU

§ 2 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft - Gebührenbemessung

Beratung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft · Gebührenbemessung

1. Die Gebühren bemessen sich nach Zeitaufwand.

2. Für die Berechnung des Zeitaufwands sind die Beratungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit sowie eine allfällige Fahrzeit massgebend.

3. Der Zeitaufwand wird jeweils auf die nächste Viertelstunde auf- oder abgerundet.

← § 1 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft Grundsatz § 3 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →