903a
CH-LU
§ 2 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft - Gebührenbemessung
Beratung
§ 2 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft · Gebührenbemessung
1. Die Gebühren bemessen sich nach Zeitaufwand.
2. Für die Berechnung des Zeitaufwands sind die Beratungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit sowie eine allfällige Fahrzeit massgebend.
3. Der Zeitaufwand wird jeweils auf die nächste Viertelstunde auf- oder abgerundet.