903a
CH-LU
§ 10 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft - Rechtsverweis
Schlussbestimmungen
§ 10 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft · Rechtsverweis
1. Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt das Gebührengesetz.