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903a CH-LU

§ 10 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft - Rechtsverweis

Schlussbestimmungen
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§ 10 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft · Rechtsverweis

1. Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt das Gebührengesetz.

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