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903a CH-LU

§ 1 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft - Grundsatz

Beratung
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§ 1 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft · Grundsatz

1. Die Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren und die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erheben für ihre Beratungen Gebühren und lassen sich ihre Auslagen zurückerstatten.

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