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903 KLwV CH-LU

§ 97 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Investitionskredite und Betriebshilfe

Agrarkredite - Allgemeine Bestimmungen
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§ 97 KLwV · Investitionskredite und Betriebshilfe

1. Gesuche um Investitionskredite und Betriebshilfe sind bei der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern einzureichen.

2. Für die Verbürgung von Darlehen unterbreitet die Landwirtschaftliche Kreditkasse die Gesuche der Luzerner Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung.

3. Die Landwirtschaftliche Kreditkasse meldet dem Bundesamt für Landwirtschaft den voraussichtlichen Bedarf an Bundesmitteln für Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen und stellt die entsprechenden Gesuche um Auszahlung dieser Mittel.

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