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903 KLwV CH-LU

§ 96 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Verwaltungsbeschwerde

Strukturverbesserungen - Rechtsschutz
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§ 96 KLwV · Verwaltungsbeschwerde

1. Unter Vorbehalt abweichender Regelungen richtet sich der Rechtsschutz gegen die Entscheide der Gemeinden, der Kommissionen und der Genossenschaften nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[18].

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