§ 95 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV)
§ 95 KLwV
1. Freiwillige Arrondierungen oder Güterzusammenlegungen gemäss Artikel 101 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 werden durch vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümerinnen und -eigentümer eines bestimmten Beizugsgebietes durchgeführt.
2. Die beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben sich im Vertrag über folgende Punkte zu einigen
a. Grundstücke, die der Zusammenlegung unterworfen werden sollen,
b. Mutationsplan der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers mit den alten und den neuen Eigentumsgrenzen,
c. Bereinigung der dinglichen sowie der vorgemerkten und der angemerkten Rechte,
d. Abgeltung allfälliger Mehr- und Minderzuteilungen,
e. Verteilung der Kosten,
f. Anmeldung des neuen Bestandes im Grundbuch.
3. Der Vertrag zwischen den beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümern bedarf der Genehmigung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes.
4. Der neue Bestand tritt mit der Eintragung ins Grundbuch aufgrund des genehmigten Vertrags in Kraft.