903
KLwV
CH-LU
§ 94 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Weitere bauliche Massnahmen
Strukturverbesserungen - Forstverbesserungen
§ 94 KLwV · Weitere bauliche Massnahmen
1. Begehren für weitere bauliche Massnahmen, die für die Nutzung des Waldes erforderlich sind, sind während der Auflagefrist des Neuzuteilungsentwurfs bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald anzumelden. Soweit es sich um geringfügige Änderungen gegenüber den genehmigten Plänen handelt, entscheidet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.