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903 KLwV CH-LU

§ 93 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Mehr- und Minderzuteilungen

Strukturverbesserungen - Forstverbesserungen
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§ 93 KLwV · Mehr- und Minderzuteilungen

1. Mehr- oder Minderzuteilungen von mehr als 5 Prozent sind nur mit schriftlichem Einverständnis der betroffenen Waldeigentümerinnen und -eigentümer zulässig.

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