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903 KLwV CH-LU

§ 92 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Neuzuteilungswünsche

Strukturverbesserungen - Forstverbesserungen
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§ 92 KLwV · Neuzuteilungswünsche

1. Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer werden nach abgeschlossener Bestandesbewertung von der technischen Leiterin oder vom technischen Leiter zur Bekanntgabe ihrer Neuzuteilungswünsche eingeladen.

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