903
KLwV
CH-LU
§ 92 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Neuzuteilungswünsche
Strukturverbesserungen - Forstverbesserungen
§ 92 KLwV · Neuzuteilungswünsche
1. Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer werden nach abgeschlossener Bestandesbewertung von der technischen Leiterin oder vom technischen Leiter zur Bekanntgabe ihrer Neuzuteilungswünsche eingeladen.