Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
903 KLwV CH-LU

§ 91 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Holzschlagsperre

Strukturverbesserungen - Forstverbesserungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 91 KLwV · Holzschlagsperre

1. Zu Beginn der Bestandesbewertung erlässt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ein Verbot der Waldnutzung (Holzschlagsperre) bis zum rechtskräftigen Antritt des neuen Bestandes. Das Verbot wird öffentlich bekannt gegeben.

← § 90 KLwV Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) § 92 KLwV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →