903
KLwV
CH-LU
§ 91 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Holzschlagsperre
Strukturverbesserungen - Forstverbesserungen
§ 91 KLwV · Holzschlagsperre
1. Zu Beginn der Bestandesbewertung erlässt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ein Verbot der Waldnutzung (Holzschlagsperre) bis zum rechtskräftigen Antritt des neuen Bestandes. Das Verbot wird öffentlich bekannt gegeben.