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903 KLwV CH-LU

§ 90 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Bestandesbewertung bei Waldzusammenlegungen

Strukturverbesserungen - Forstverbesserungen
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§ 90 KLwV · Bestandesbewertung bei Waldzusammenlegungen

1. Nach dem Bau der mit Lastwagen befahrbaren Strassen wird der Bestand bewertet. Die Bewertung des Waldbestandes gliedert sich in

a. Ermittlung des Holzwertes durch Vollkluppierung der Bäume,

b. flächenweise Abschätzung des Jungbestandes.

2. Der Holzwert kann bei ertragsarmem Wald pauschal ermittelt werden.

3. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erlässt nähere Weisungen.

4. Die Bestandesbewertung ist mit dem Neuzuteilungsentwurf aufzulegen.

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