903
KLwV
CH-LU
§ 89 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Planauflage über den alten Bestand
Strukturverbesserungen - Forstverbesserungen
§ 89 KLwV · Planauflage über den alten Bestand
1. Für Waldboden genügt die Auflage der Bonitätspläne anstelle der Bonitätswerte. Mit der Auflage der Bonitätspläne werden auch die Grundlagen zur Bestandesbewertung öffentlich aufgelegt.