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903 KLwV CH-LU

§ 89 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Planauflage über den alten Bestand

Strukturverbesserungen - Forstverbesserungen
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§ 89 KLwV · Planauflage über den alten Bestand

1. Für Waldboden genügt die Auflage der Bonitätspläne anstelle der Bonitätswerte. Mit der Auflage der Bonitätspläne werden auch die Grundlagen zur Bestandesbewertung öffentlich aufgelegt.

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