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903 KLwV CH-LU

§ 88 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Bonitierung des Waldbodens

Strukturverbesserungen - Forstverbesserungen
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§ 88 KLwV · Bonitierung des Waldbodens

1. Bei der Bonitierung des Waldbodens ist nur dessen Ertragsfähigkeit bezüglich standortgerechter Bestockungen zu berücksichtigen.

2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erlässt Weisungen für die Bonitierung.

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