§ 87 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Generelles Erschliessungsnetz bei Waldzusammenlegungen
§ 87 KLwV · Generelles Erschliessungsnetz bei Waldzusammenlegungen
1. Bei Waldzusammenlegungen legt der Genossenschaftsvorstand die Pläne über das generelle Erschliessungsnetz vor der Aufnahme des alten Bestandes während 30 Tagen öffentlich auf. Die Weglinien sind im Gelände vorgängig zu markieren.
2. Gegen das aufgelegte Erschliessungsnetz kann innert der Auflagefrist bei der Güterzusammenlegungskommission Einsprache erhoben werden.
3. Nach der Genehmigung des generellen Erschliessungsnetzes durch den Regierungsrat lässt die Genossenschaft die projektierten, mit Lastwagen befahrbaren Strassen erstellen. Die erforderlichen Schneisen für die Strassen sind vom Forstdienst anzuzeichnen und im folgenden Winter durch die Waldeigentümerinnen und -eigentümer zu räumen. Bei Versäumnis stellt die Genossenschaft den Säumigen für die Räumung Rechnung.
4. Nach dem Bau der mit Lastwagen befahrbaren Strassen veranlasst die technische Leiterin oder der technische Leiter im Einvernehmen mit der Dienststelle Raum und Wirtschaft die Aufnahme der Strassen und wenn nötig des unvermessenen Altbestandes.