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903 KLwV CH-LU

§ 86 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Zweck der Waldzusammenlegung

Strukturverbesserungen - Forstverbesserungen
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§ 86 KLwV · Zweck der Waldzusammenlegung

1. Waldzusammenlegungen bezwecken die Stärkung der Waldfunktionen, insbesondere der Nutzfunktion, durch die Erschliessung, die Senkung der Parzellenzahl und die Anpassung der Grundstücke an die neue Erschliessung.

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