903
KLwV
CH-LU
§ 84 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV)
Strukturverbesserungen - Anordnung von Strukturverbesserungen
§ 84 KLwV
1. Der Regierungsrat kann nach Anhören der Gemeinde Güterzusammenlegungen anordnen, wenn diese wegen Strassenbauten, Gewässerkorrektionen oder anderer Massnahmen und Werke, die im öffentlichen Interesse liegen, notwendig sind und sich die Grundeigentümerinnen und -eigentümer darüber nicht einigen können.
2. Kommt nach einer verfügten Zusammenlegung die Konstituierung der Genossenschaft nicht zustande, erlässt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement provisorische Statuten und betraut die Gemeinde mit der Führung der Geschäfte der Genossenschaft bis zu deren ordnungsgemässer Konstituierung.
3. Die Kosten der Güterzusammenlegung gehen zulasten der Rechnung der Massnahmen und Werke, welche die Güterzusammenlegung verursacht haben.