Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
903 KLwV CH-LU

§ 84 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV)

Strukturverbesserungen - Anordnung von Strukturverbesserungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 84 KLwV

1. Der Regierungsrat kann nach Anhören der Gemeinde Güterzusammenlegungen anordnen, wenn diese wegen Strassenbauten, Gewässerkorrektionen oder anderer Massnahmen und Werke, die im öffentlichen Interesse liegen, notwendig sind und sich die Grundeigentümerinnen und -eigentümer darüber nicht einigen können.

2. Kommt nach einer verfügten Zusammenlegung die Konstituierung der Genossenschaft nicht zustande, erlässt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement provisorische Statuten und betraut die Gemeinde mit der Führung der Geschäfte der Genossenschaft bis zu deren ordnungsgemässer Konstituierung.

3. Die Kosten der Güterzusammenlegung gehen zulasten der Rechnung der Massnahmen und Werke, welche die Güterzusammenlegung verursacht haben.

← § 83 KLwV Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) § 85 KLwV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →