903
KLwV
CH-LU
§ 82 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Vermarkung und Vermessung
Strukturverbesserungen - Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen - Durchführung
§ 82 KLwV · Vermarkung und Vermessung
1. Nach Vollendung der Massnahmen und Werke ist der neue Bestand anhand des rechtskräftigen Neuzuteilungsplans zu vermarken und zu vermessen.