Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
903 KLwV CH-LU

§ 82 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Vermarkung und Vermessung

Strukturverbesserungen - Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen - Durchführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 82 KLwV · Vermarkung und Vermessung

1. Nach Vollendung der Massnahmen und Werke ist der neue Bestand anhand des rechtskräftigen Neuzuteilungsplans zu vermarken und zu vermessen.

← § 81 KLwV Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) § 83 KLwV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →