903
KLwV
CH-LU
§ 81 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Schätzung von Mehr- und Minderwerten nach der Neuzuteilung
Strukturverbesserungen - Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen - Durchführung
§ 81 KLwV · Schätzung von Mehr- und Minderwerten nach der Neuzuteilung
1. Nach Antritt des neuen Besitzstandes fordert die Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Grundeigentümerinnen und -eigentümer auf, Mehr- und Minderwerte ausserhalb des Waldes, die bei der Bonitierung nicht erfasst wurden, zur Schätzung anzumelden.
2. Über entsprechende Begehren entscheidet die Schätzungskommission.