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903 KLwV CH-LU

§ 81 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Schätzung von Mehr- und Minderwerten nach der Neuzuteilung

Strukturverbesserungen - Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen - Durchführung
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§ 81 KLwV · Schätzung von Mehr- und Minderwerten nach der Neuzuteilung

1. Nach Antritt des neuen Besitzstandes fordert die Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Grundeigentümerinnen und -eigentümer auf, Mehr- und Minderwerte ausserhalb des Waldes, die bei der Bonitierung nicht erfasst wurden, zur Schätzung anzumelden.

2. Über entsprechende Begehren entscheidet die Schätzungskommission.

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