903
KLwV
CH-LU
§ 80 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Weitere bauliche Massnahmen
Strukturverbesserungen - Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen - Durchführung
§ 80 KLwV · Weitere bauliche Massnahmen
1. Nach Antritt des neuen Besitzstandes setzt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald den Grundeigentümerinnen und -eigentümern eine Frist zur Anmeldung von Begehren für bauliche Massnahmen, die für die Nutzung des neu zugeteilten Landes erforderlich sind. Soweit es sich um geringfügige Änderungen gegenüber den genehmigten Plänen handelt, entscheidet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.