§ 79 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Neuer Bestand
§ 79 KLwV · Neuer Bestand
1. Die technische Leiterin oder der technische Leiter hat den Neuzuteilungsplan und die Verzeichnisse gemäss den rechtskräftigen Entscheiden zu bereinigen. Nach entsprechender Mitteilung des Genossenschaftsvorstandes bereinigt die oder der Beauftragte für die Regelung der dinglichen Rechte abschliessend die beschränkten dinglichen, die vorgemerkten und die angemerkten Rechte. Für bisher nicht behandelte dingliche Rechte räumt sie oder er der betroffenen Grundeigentümerin oder dem betroffenen Grundeigentümer eine Einsprachemöglichkeit nach § 78 dieser Verordnung ein.
2. Nach abgeschlossener Überarbeitung unterbreitet die technische Leiterin oder der technische Leiter den Plan und die Verzeichnisse dem Regierungsrat zur Genehmigung. Mit dessen Genehmigung tritt der neue Bestand in Kraft, und das Grundeigentum sowie alle damit verbundenen Rechtsverhältnisse gehen auf die neuen Grundeigentümerinnen und -eigentümer über. In Bezug auf Strassen gilt der Neuzuteilungsplan als genehmigter Strassenplan gemäss Strassengesetz.
3. Die Beauftragte oder der Beauftragte für die Regelung der dinglichen Rechte meldet die Neuzuteilung dem Grundbuchamt zur Eintragung an und veranlasst die amtliche Neuschatzung der Grundstücke.