§ 78 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Neuzuteilungsentwurf
§ 78 KLwV · Neuzuteilungsentwurf
1. Aufgrund des bereinigten Vorprojektes erarbeitet die technische Leiterin oder der technische Leiter den Neuzuteilungsentwurf, der den Plan mit Grenzen, Wegnetz, Grabennetz und allen Anlagen und Objekten sowie den Güterzettel umfasst.
2. Der Güterzettel enthält folgende Angaben
a. Fläche und Wert im alten Bestand,
b. Abzug für allgemeine Anlagen,
c. Wertanspruch,
d. Fläche und Wert im neuen Bestand,
e. Regelung der für die Zuteilung erheblichen beschränkten dinglichen sowie der vorgemerkten und der angemerkten Rechte.
3. Nach der Zustimmung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Planauflage stellt die technische Leiterin oder der technische Leiter allen Grundeigentümerinnen und -eigentümern den Güterzettel mit dem Planausschnitt zu.
4. Gleichzeitig legt der Genossenschaftsvorstand den Neuzuteilungsentwurf während 30 Tagen öffentlich auf.
5. Innert der Auflagefrist kann bei der Güterzusammenlegungskommission gegen den Neuzuteilungsentwurf Einsprache erhoben sowie die Errichtung weiterer beschränkter dinglicher Rechte auf den Grundstücken verlangt werden.