903
KLwV
CH-LU
§ 77 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Grundsätze der Neuzuteilung
Strukturverbesserungen - Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen - Durchführung
§ 77 KLwV · Grundsätze der Neuzuteilung
1. Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben Anspruch darauf, dass ihnen Land zugewiesen wird, das dem alten Bestand nach Art und Wert entspricht. Der Abzug für allgemeine Anlagen ist zu berücksichtigen.
2. In begründeten Fällen sind Mehr- oder Minderzuteilungen zulässig. Die Differenz ist in Geld auszugleichen. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald legt die Ansätze für die Verkehrswertzuschläge und die Verkehrswertabzüge auf Antrag der technischen Leiterin oder des technischen Leiters fest.
3. Mehr- oder Minderzuteilungen von mehr als 3 Prozent sind nur mit schriftlichem Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer zulässig.