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903 KLwV CH-LU

§ 76 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Neuzuteilungswünsche

Strukturverbesserungen - Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen - Durchführung
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§ 76 KLwV · Neuzuteilungswünsche

1. Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben der technischen Leiterin oder dem technischen Leiter bis spätestens zum Ende der Auflage des Vorprojektes ihre Wünsche über die Neuzuteilung schriftlich bekannt zu geben.

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