903
KLwV
CH-LU
§ 76 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Neuzuteilungswünsche
Strukturverbesserungen - Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen - Durchführung
§ 76 KLwV · Neuzuteilungswünsche
1. Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben der technischen Leiterin oder dem technischen Leiter bis spätestens zum Ende der Auflage des Vorprojektes ihre Wünsche über die Neuzuteilung schriftlich bekannt zu geben.