§ 75 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Vorprojekt und Umweltverträglichkeitsbericht
§ 75 KLwV · Vorprojekt und Umweltverträglichkeitsbericht
1. Die technische Leiterin oder der technische Leiter arbeitet nach der Bereinigung der Pläne über den alten Bestand und dessen Bewertung gemäss den Weisungen der Dienststelle Landwirtschaft und Wald das Vorprojekt und, soweit gesetzlich vorgesehen, den Umweltverträglichkeitsbericht aus.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald legt das Vorprojekt mit dem Umweltverträglichkeitsbericht während 30 Tagen öffentlich zur Orientierung auf. Organisationen, Behörden und Personen des betreffenden Gebietes können sich während der Auflagefrist schriftlich dazu äussern. In der Bekanntmachung ist auf dieses Recht hinzuweisen. Zu den eingegangenen Meinungsäusserungen nimmt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald Stellung.
3. Bedarf das Vorprojekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung, hat die Dienststelle Umwelt und Energie zum Umweltverträglichkeitsbericht zuhanden des Regierungsrates mit Antrag und Begründung Stellung zu nehmen.
4. Das Vorprojekt ist mit dem Genossenschaftsvorstand und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu bereinigen und darauf dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Der Genehmigungsentscheid ist mit den notwendigen Unterlagen öffentlich aufzulegen, wenn das Vorprojekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.
5. Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat wird das Vorprojekt behördenverbindlich.