903
KLwV
CH-LU
§ 74 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Planauflage über den alten Bestand
Strukturverbesserungen - Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen - Durchführung
§ 74 KLwV · Planauflage über den alten Bestand
1. Der Vorstand der Genossenschaft legt die Pläne über den alten Bestand mit den Angaben über die Flächen und die Bonitierungswerte während 30 Tagen öffentlich auf.
2. Die technische Leiterin oder der technische Leiter teilt vor der Planauflage jeder Grundeigentümerin und jedem Grundeigentümer die Fläche und die Bonitierungswerte des alten Bestandes schriftlich mit.
3. Gegen den Plan über den alten Bestand und die Bewertungen kann während der Auflagefrist bei der Güterzusammenlegungskommission Einsprache erhoben werden.