903
KLwV
CH-LU
§ 73 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Abzug für allgemeine Anlagen
Strukturverbesserungen - Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen - Durchführung
§ 73 KLwV · Abzug für allgemeine Anlagen
1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald legt den notwendigen Bedarf für gemeinschaftliche Anlagen und Massnahmen (Strassen, Gerinne, Lagerplätze, Ökologisierungen usw.) und den entsprechenden prozentualen Abzug vom Bonitierungswert auf Antrag der technischen Leiterin oder des technischen Leiters fest.