Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
903 KLwV CH-LU

§ 72 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Bonitierungswert

Strukturverbesserungen - Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen - Durchführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 72 KLwV · Bonitierungswert

1. Die Schätzungskommission ermittelt den für die Umlegung massgeblichen Tauschwert des Bodens (Bonitierungswert). Der Bonitierungswert ist durch die technische Leiterin oder den technischen Leiter auf Plänen festzuhalten.

2. Bei der Bonitierung sind zu berücksichtigen

a. die landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit des Bodens,

b. die Lage bezüglich Siedlungs- oder Betriebszentren sowie Verkehrswegen,

c. die gesetzlichen oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen und allfällige Beitragszahlungen,

d. besondere Voraussetzungen für Spezialkulturen,

e. Sondernutzungsmöglichkeiten.

3. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erlässt Weisungen für die Bonitierung.

4. Für die Bewertung der Obstbäume sind die Wertangaben der Fachstelle für Spezialkulturen massgebend.

← § 71 KLwV Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) § 73 KLwV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →