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903 KLwV CH-LU

§ 71 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Aufnahme des alten Bestandes

Strukturverbesserungen - Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen - Durchführung
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§ 71 KLwV · Aufnahme des alten Bestandes

1. Für die Aufnahme des alten Bestandes ist die technische Leiterin oder der technische Leiter zuständig.

2. Die Aufnahme des alten Bestandes erstreckt sich auf das Grundeigentum, die beschränkten dinglichen Rechte sowie alle vorgemerkten und angemerkten Rechte an Grundstücken des Beizugsgebietes gemäss Grundbuch.

3. Kulturgrenzen, insbesondere Waldgrenzen, sind auf den aktuellen Stand nachzuführen.

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