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903 KLwV CH-LU

§ 70 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Planauflagen

Strukturverbesserungen - Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 70 KLwV · Planauflagen

1. Die vorgeschriebenen Planauflagen werden in einem von der Gemeinde bestimmten Lokal durchgeführt. Sie sind mit Angabe der Rechtsmittel im Luzerner Kantonsblatt und durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen.

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