903
KLwV
CH-LU
§ 70 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Planauflagen
Strukturverbesserungen - Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen - Allgemeine Bestimmungen
§ 70 KLwV · Planauflagen
1. Die vorgeschriebenen Planauflagen werden in einem von der Gemeinde bestimmten Lokal durchgeführt. Sie sind mit Angabe der Rechtsmittel im Luzerner Kantonsblatt und durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen.