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903 KLwV CH-LU

§ 69 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Beauftragte für die Regelung der dinglichen Rechte

Strukturverbesserungen - Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 69 KLwV · Beauftragte für die Regelung der dinglichen Rechte

1. Für die Regelung der dinglichen Rechte wählt der Vorstand der Genossenschaft im Einvernehmen mit der Leitung der Grundbuchverwaltung eine Beauftragte oder einen Beauftragten.

2. Der oder die Beauftragte steht unter der Aufsicht der Leitung der Grundbuchverwaltung.

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