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903 KLwV CH-LU

§ 68 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Vermessungstechnische und bautechnische Leitung

Strukturverbesserungen - Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 68 KLwV · Vermessungstechnische und bautechnische Leitung

1. Die Generalversammlung der Genossenschaft wählt im Einvernehmen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die technische Leiterin oder den technischen Leiter für die Durchführung und Leitung der vermessungstechnischen Arbeiten.

2. Der Vorstand der Genossenschaft wählt im Einvernehmen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die bautechnische Leitung.

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