903
KLwV
CH-LU
§ 67 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Wirkung der Genossenschaftsstatuten
Strukturverbesserungen - Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen - Allgemeine Bestimmungen
§ 67 KLwV · Wirkung der Genossenschaftsstatuten
1. Ist eine Güterzusammenlegung oder eine Gesamtmelioration beschlossen, gelten mit der Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat die Grundstücke des Beizugsgebietes als eingeworfen.
2. Alle Eigentümerinnen und Eigentümer dieser Grundstücke sind Mitglieder der Genossenschaft. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald lässt die Mitgliedschaft und die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken.