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903 KLwV CH-LU

§ 66 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Zwecke

Strukturverbesserungen - Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 66 KLwV · Zwecke

1. Güterzusammenlegungen bezwecken die bessere Einteilung der Bewirtschaftungsflächen und deren bessere Erschliessung durch Wege zur rationelleren Bewirtschaftung des Landes. Gesamtmeliorationen bezwecken darüber hinaus die Umsetzung von Zielen des Natur- und Umweltschutzes und der Raumplanung sowie weitere Verbesserungen von gemeinschaftlichem oder öffentlichem Interesse, welche notwendig sind, um die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu erhöhen und Massnahmen von öffentlichem Interesse zu ermöglichen oder zu erleichtern.

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