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903 KLwV CH-LU

§ 65 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Auflösung der Genossenschaft

Strukturverbesserungen - Durchführung gemeinschaftlicher Massnahmen und Werke
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§ 65 KLwV · Auflösung der Genossenschaft

1. Genossenschaften dürfen nach Vollendung der Massnahmen und Werke erst aufgelöst werden, wenn die vollständige Abrechnung und Kostendeckung, die allfällige Vermarkung, die Liquidation des gemeinsamen Eigentums, die dauernde Unterhaltspflicht und die Beaufsichtigung geregelt sind.

2. Die Auflösung der Genossenschaft bedarf der Genehmigung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes.

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