903
KLwV
CH-LU
§ 64 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Unterhalt
Strukturverbesserungen - Durchführung gemeinschaftlicher Massnahmen und Werke
§ 64 KLwV · Unterhalt
1. Der Unterhalt der Massnahmen und Werke ist in einem Reglement zu umschreiben, das von der Genossenschaftsversammlung zu beschliessen und von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu genehmigen ist. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erlässt ein Musterreglement.