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903 KLwV CH-LU

§ 64 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Unterhalt

Strukturverbesserungen - Durchführung gemeinschaftlicher Massnahmen und Werke
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§ 64 KLwV · Unterhalt

1. Der Unterhalt der Massnahmen und Werke ist in einem Reglement zu umschreiben, das von der Genossenschaftsversammlung zu beschliessen und von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu genehmigen ist. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erlässt ein Musterreglement.

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