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903 KLwV CH-LU

§ 63 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Kostenverteiler

Strukturverbesserungen - Durchführung gemeinschaftlicher Massnahmen und Werke
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§ 63 KLwV · Kostenverteiler

1. Die durch öffentliche Beiträge oder andere Einnahmen nicht gedeckten Kosten der Massnahmen und Werke sind auf die Grundeigentümerinnen und -eigentümer nach der Perimeterverordnung zu verteilen.

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