903
KLwV
CH-LU
§ 63 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Kostenverteiler
Strukturverbesserungen - Durchführung gemeinschaftlicher Massnahmen und Werke
§ 63 KLwV · Kostenverteiler
1. Die durch öffentliche Beiträge oder andere Einnahmen nicht gedeckten Kosten der Massnahmen und Werke sind auf die Grundeigentümerinnen und -eigentümer nach der Perimeterverordnung zu verteilen.