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903 KLwV CH-LU

§ 62 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Beitragsraten

Strukturverbesserungen - Durchführung gemeinschaftlicher Massnahmen und Werke
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§ 62 KLwV · Beitragsraten

1. Die Genossenschaft ist berechtigt, schon vor der Durchführung der Massnahmen und Werke von den Grundeigentümerinnen und -eigentümern Beitragsraten zu erheben.

2. Der Vorstand legt die Höhe der Beitragsraten pro Fläche und Grundeigentümerin oder -eigentümer und die Verzugszinsen fest. Er teilt diesen Entscheid den Grundeigentümerinnen und -eigentümern mit und stellt unter Ansetzung einer angemessenen Zahlungsfrist Rechnung.

3. Gegen den Entscheid des Vorstands kann die betroffene Grundeigentümerin oder der betroffene Grundeigentümer Einsprache und gegen den Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht erheben.

4. Bei Handänderungen vor Abschluss der Massnahmen und Werke haben die Vertragsparteien im Vertrag eine Regelung über bereits geleistete Beitragsraten zu treffen. Fehlt eine solche Regelung, werden die Beitragsraten der neuen Eigentümerin oder dem neuen Eigentümer gutgeschrieben.

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