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903 KLwV CH-LU

§ 61 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Zusammenlegung der Versammlungen

Strukturverbesserungen - Durchführung gemeinschaftlicher Massnahmen und Werke
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§ 61 KLwV · Zusammenlegung der Versammlungen

1. Die Gemeinde kann die Versammlungen zur Beschlussfassung und zur Konstituierung zusammenlegen.

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