§ 60 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Konstituierung der Genossenschaft
§ 60 KLwV · Konstituierung der Genossenschaft
1. Ist die Massnahme oder das Werk beschlossen, hat die Gemeinde die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer zur Konstituierung der Genossenschaft gemäss den §§ 17 ff. EGZGB einzuladen. Bis die Genossenschaft sich konstituiert hat, trifft die Gemeinde die zur Erfüllung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Massnahmen.
2. Die Einladung und die Durchführung der Versammlung richten sich nach § 59 Absätze 1 und 2a-c dieser Verordnung. Die Genossenschaftsstatuten werden mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Genossenschafterinnen und Genossenschafter beschlossen.
3. In den Statuten sind die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Organisation, die Aufgaben und Befugnisse der Organe, die Finanzierung, die Rechnungsführung und der Unterhalt der Massnahmen und Werke zu regeln. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement erlässt Musterstatuten.