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903 KLwV CH-LU

§ 6 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Zuständigkeit und Koordination

Landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung - ...
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§ 6 KLwV · Zuständigkeit und Koordination

1. Soweit der Vollzug nicht durch Gesetz oder Verordnung des Bundes oder des Kantons andern Organen übertragen ist, sind für die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren zuständig.

2. Die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren stimmen die Beratungstätigkeit mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald sowie der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern ab.

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