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903 KLwV CH-LU

§ 59 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Beschlussfassung

Strukturverbesserungen - Durchführung gemeinschaftlicher Massnahmen und Werke
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§ 59 KLwV · Beschlussfassung

1. Die zuständige Gemeinde hat die Grundeigentümerinnen und -eigentümer des Beizugsgebietes mindestens zehn Tage im Voraus mit eingeschriebenem Brief zu einer Versammlung für die Beschlussfassung über die Durchführung gemeinschaftlicher Massnahmen und Werke einzuladen. Der Termin ist mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald abzusprechen.

2. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass

a. jede Grundeigentümerin und jeder Grundeigentümer und bei gemeinschaftlichem Eigentum alle Beteiligten zusammen nur je eine Stimme haben,

b. die Vertretung durch eine Familienangehörige oder einen Familienangehörigen oder durch eine andere Grundeigentümerin oder einen anderen Grundeigentümer mit schriftlicher Vollmacht zulässig ist,

c. eine Vertretung nur für eine einzige Grundeigentümerin oder einen einzigen Grundeigentümer stimmen kann,

d. Grundeigentümerinnen und -eigentümer, die an der Beschlussfassung nicht mitwirken, als zustimmend gelten.

3. Die Gemeinde leitet die Versammlung. Sie führt das Protokoll und ein Abstimmungsverbal.

4. Vor der Beschlussfassung sind die Grundeigentümerinnen und -eigentümer über die Massnahmen und Werke und deren Kosten sowie über die voraussichtlichen Kostenanteile zu orientieren.

5. Abgestimmt wird unter Namensaufruf. Nichtmitwirkung an der Beschlussfassung wird im Abstimmungsverbal als Zustimmung eingetragen. Im Abstimmungsverbal ist zudem für jede Grundeigentümerin und jeden Grundeigentümer die Grundstücksfläche im Beizugsgebiet einzutragen.

6. Besteht bereits eine Genossenschaft gemäss § 60 dieser Verordnung, kann die Gemeinde die Einladung zur Versammlung, die Versammlungsleitung, die Protokollführung und die Führung des Abstimmungsverbals deren Genossenschaftsorganen übertragen.

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