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903 KLwV CH-LU

§ 58 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Beizugsgebiet

Strukturverbesserungen - Durchführung gemeinschaftlicher Massnahmen und Werke
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§ 58 KLwV · Beizugsgebiet

1. Verlangen ein oder mehrere Grundeigentümerinnen und -eigentümer die Durchführung gemeinschaftlicher Massnahmen und Werke und sind sie hiefür auf eine zwangsweise Beteiligung weiterer Grundeigentümerinnen und -eigentümer angewiesen, so haben sie bei der Gemeinde ein Gesuch um Festlegung des Beizugsgebietes einzureichen.

2. Die Gemeinde prüft das Gesuch und leitet es mit ihrem Antrag der Dienststelle Landwirtschaft und Wald weiter.

3. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald entscheidet über das Beizugsgebiet. Sie kann darüber bei geänderten Verhältnissen auch während der Durchführung der gemeinschaftlichen Massnahmen und Werke von Amtes wegen oder auf Gesuch hin neu entscheiden.

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