Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
903 KLwV CH-LU

§ 57 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Gemeindebeiträge

Strukturverbesserungen - Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke - Rückforderung von Beiträgen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 57 KLwV · Gemeindebeiträge

1. Wenn die Voraussetzungen für die Rückforderung von Bundes- und Kantonsbeiträgen erfüllt sind, kann die Einwohnergemeinde auch die Gemeindebeiträge zurückfordern.

2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald setzt die betroffene Gemeinde von der Rückforderung von Bundes- und Kantonsbeiträgen in Kenntnis.

← § 56 KLwV Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) § 58 KLwV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →