903
KLwV
CH-LU
§ 57 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Gemeindebeiträge
Strukturverbesserungen - Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke - Rückforderung von Beiträgen
§ 57 KLwV · Gemeindebeiträge
1. Wenn die Voraussetzungen für die Rückforderung von Bundes- und Kantonsbeiträgen erfüllt sind, kann die Einwohnergemeinde auch die Gemeindebeiträge zurückfordern.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald setzt die betroffene Gemeinde von der Rückforderung von Bundes- und Kantonsbeiträgen in Kenntnis.