903
KLwV
CH-LU
§ 56 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Bundes- und Kantonsbeiträge
Strukturverbesserungen - Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke - Rückforderung von Beiträgen
§ 56 KLwV · Bundes- und Kantonsbeiträge
1. Nach der Durchführung von Strukturverbesserungen sind Parzellierungen und Handänderungen bei betroffenen Grundstücken während 20 Jahren nach der Schlusszahlung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu melden.
2. Für allfällige Rückforderungen von Bundes- und Kantonsbeiträgen ist die Dienststelle Landwirtschaft und Wald zuständig.