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KLwV
CH-LU
§ 55 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Betrieblicher Unterhalt von Güterstrassen
Strukturverbesserungen - Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke - ...
§ 55 KLwV · Betrieblicher Unterhalt von Güterstrassen
1. Den Einwohnergemeinden kann ein pauschaler Beitrag an den betrieblichen Unterhalt von Güterstrassen ausgerichtet werden, wenn diese mindestens 20 Prozent der entsprechenden Kosten übernommen haben. Der Beitrag des Kantons beträgt im Maximum die Hälfte des Gemeindebeitrags und wird aus Mitteln gemäss § 83 des Strassengesetzes finanziert.