903
KLwV
CH-LU
§ 52 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Beitragsbemessung
Strukturverbesserungen - Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke - Beiträge des Kantons
§ 52 KLwV · Beitragsbemessung
1. Bei der Festsetzung der Beiträge ist auf die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und auf die baulichen Schwierigkeiten der Massnahmen und Werke, auf die Ziele der Landwirtschaftspolitik und des Landschaftsschutzes, auf die finanzielle Lage der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie auf die verfügbaren Mittel des Kantons Rücksicht zu nehmen.