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903 KLwV CH-LU

§ 51 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Höchstansätze

Strukturverbesserungen - Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke - Beiträge des Kantons
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§ 51 KLwV · Höchstansätze

1. Der Kanton kann an Strukturverbesserungen Beiträge bis zu folgenden Höchstansätzen gewähren

a. an Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen im Talgebiet 35 Prozent, im Berggebiet und an Werke mit besonderen Leistungen im öffentlichen Interesse 40 Prozent,

b. an Entwässerungen von Kulturland, Bachverbauungen und Rekultivierungen im Talgebiet 20 Prozent, im Berggebiet 30 Prozent,

c. an Massnahmen zur Verhinderung und Behebung von Verwüstungen oder von Gefährdungen des Kulturlandes und landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen durch Naturereignisse sowie an Massnahmen zur Verhinderung von Erosion im Talgebiet 20 Prozent, im Berggebiet 30 Prozent,

d. an den Bau, die Erneuerung und den baulichen Unterhalt von Güterstrassen im Talgebiet 30 Prozent, in der Hügelzone 35 Prozent und im Berggebiet 40 Prozent,

e. an Wasserversorgungen in der Hügelzone und im Berggebiet 30 Prozent,

f. an Elektrizitätsversorgungen im Berggebiet 20 Prozent,

g. an Seilbahnen 30 Prozent.

2. Leistet der Bund keine Finanzhilfen an die Strukturverbesserungen, können die Beitragssätze gemäss Absatz 1 um bis zu 15 Prozentpunkte erhöht werden.

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