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903 KLwV CH-LU

§ 50 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Beitragsgesuche

Strukturverbesserungen - Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke - Beiträge des Kantons
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§ 50 KLwV · Beitragsgesuche

1. Gesuche um Unterstützung von Strukturverbesserungen sind der Gemeinde einzureichen.

2. Die Gemeinde prüft das Vorhaben, sichert ihren Anteil gemäss § 38 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes zu und leitet das Gesuch zum Entscheid der Dienststelle Landwirtschaft und Wald weiter.

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