903
KLwV
CH-LU
§ 50 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLwV) - Beitragsgesuche
Strukturverbesserungen - Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke - Beiträge des Kantons
§ 50 KLwV · Beitragsgesuche
1. Gesuche um Unterstützung von Strukturverbesserungen sind der Gemeinde einzureichen.
2. Die Gemeinde prüft das Vorhaben, sichert ihren Anteil gemäss § 38 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes zu und leitet das Gesuch zum Entscheid der Dienststelle Landwirtschaft und Wald weiter.